Tätowieren von Welpen vs. Tierschutzgesetz
von HolgerN
geschrieben am 11.Mrz '10 um 14:27
geschrieben am 11.Mrz '10 um 14:27
durch die Diskussion mit Freunden bin ich heute auf $5 unseres Tierschutzgesetzes aufmerksam geworden, den ich an dieses Stelle wiedergeben möchte. (Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschg/gesamt.pdf ) Die für diesen Thread besonders interessanten Passagen habe ich unterstrichen dargestellt.
(Zitat):
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine
Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel
beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
Ich habe wegen dieses Paragraphen, der eine tierschutzrechtlich Relevanz der zur Zeit noch gängigen Tätowierpraxis nahelegt, mit dem für uns zuständigen Kreisveterinäramt des Odenwaldkreises (http://www.odenwaldkreis.de/index.php?funktion=abteilung.php&id=209&selected=&ebene=1) gesprochen und die folgende Auskunft erhalten:
In Hessen ist das Tätowieren von Welpen auch nach der 2.Lebenswoche und auch ohne tierärztliche Betäubung noch erlaubt. In einigen Bundesländern ist das Tätowieren jedoch nur noch bis zur 2.Lebenswoche, bzw. unter tierärztlicher Betäubung erlaubt. Leider konnte mir die Dame vom Kreisveterinäramt die Namen dieser Bundesländer nicht nennen.
Um diesen Thread zu komplettieren, deshalb meine Bitte: Vielleicht können die nicht-hessischen Leser dieser Seite ihre zuständigen Veterinärämter anrufen und dort den Status für ihr jeweiliges Bundesland erfragen und diesen dann hier als Antwort posten.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Neeb